Uitspraak
kamer als bedoeld in artikel 67 van de Wet op de rechterlijke organisatie
[naam veroordeelde] ,
moetworden geweigerd als het feit waarvoor de vrijheidsbenemende sanctie is opgelegd,
indien het in Nederland was begaan, naar Nederlands recht niet strafbaar zou zijn. De gedraging die ten grondslag ligt aan de over te nemen sanctie moet derhalve strafbaar zijn zowel naar het recht van de veroordelende staat als naar dat van Nederland.
Sie kamen 2016 mit den bereits verurteilten [mededader 2] und [mededader 3] sowie mit dem Angeklagten [mededader 4] 2016 überein, Betäubungsmittel und psychotrop wirkende Substanzen, die dem Neue-psychoaktive-Stoffe Gesetz (NpSG) unterliegen, in größeren Mengen aus den Niederlanden auch an in Deutschland wohnende Abnehmer in unbestimmter Anzahl gewinnbringend weiterzuveräußern. Damit wollten die Beteiligten sich eine fortlaufende Einnahmequelle von unbestimmter Dauer schaffen. Zu diesem Zweck betrieben die Angeklagten und ihre Mittäter im Internet drei Handelsplattformen unter den Domain-Namen[webadres 1],[webadres 2]und „ [webadres 3] “. Über diese Plattformen veräuβerten sie in der Zeit vom 1.7.2016 bis zum 5.6.2019 in jedenfalls 33.161 Einzelakten allein nach Deutschland, allein von den Betäubungsmitteln 4-FA, 4-MEC, A-PVP, AB-Chminaca, Methylon und Ethylphenidat insgesamt mehr als das 20:000-Fache der nicht geringen Menge dieser Substanzen. Die Käufer der Drogen erhielten nach ihrer Bestellung eine Nachnahmesendung, die lediglich einen Schokoladeriegel enthielt, welcher mit einer Codenummer versehen war; der Nachnahmebetrag entsprach dem Kaufpreis. Mit der Codenummer, die über das Internett an die Angeklagten übermittelt wurde, konnte der eigentliche Drogenversand ausgelöst werden. Die Angeklagten lagerten das Rauschgift in Bunker Räumlichkeiten in Almere (Niederlande). Hier wurden die Drogensendungen versandfertig gemacht und sodann nach Deutschland verbracht, wo man sie in grenznahe Briefkästen einwarf. Die Betäubungsmittel beschafften sich die Angeklagten bei unterschiedlichen Lieferanten unter anderem auch in China. Während der Angeklagte [veroordeelde] für den Erwerb der Drogen und die Pflege der Internet-Auftritte zuständig war, oblag dem Angeklagten [mededader] die logistische Abwicklung der Drogenkäufe. Der Angeklagte [mededader 4] war insbesondere mit dem Transport der von den Lieferanten eintreffenden Sendungen zu den Lagerräumen in Almere zuständig und er übernahm den Einwurf der Briefsendungen in die Briefkästen in Deutschland. Bei einer am 5/6/2019 in den Niederlanden durchgeführten Durchsuchung konnten noch mehrere Kilogramm unterschiedliche Betäubungsmittel sowie mehr als 15 kg verschiedener neuer psychoaktiver Stoffe sichergestellt werden. Diese Substanzen waren – ebenso wie in China bestellte und auf deutschen Flughäfen sichergestellte Rauschmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt. Mit ihrem in der Zeit vom 1.7.2016 bis zum 5.6.2019 betriebenen Betäubungsmittenhandels erzielten die Angeklagten Verkaufserlöse von insgesamt 3.682.682,19 €.
Halbstrafe’, waarbij in plaats van de opgelegde twaalf jaren gevangenisstraf slechts de helft daarvan zou moeten worden ondergaan.