1.4.In de overeenkomst is ten aanzien van de te verrichten werkzaamheden en de aan eiseres toekomende vergoeding het volgende bepaald:
"§ 2 Aufgaben des Vertragsreeders
1. Der Vertragsreeder übernimmt die Geltendmachung und Verfolgung etwaiger
Gewährleistungsansprüche der Reederei gegenüber dem Verkäufer nach Ablieferung
des Schiffes.
2. Der Vertragsreeder hat vor Übernahme des [ms P] “ die Schiffsbesatzung zu
Lasten der Reederei einzustellen und an den technischen Einrichtungen des Schiffes zu
unterweisen.
3. Nach lndienststellung des [ms P] “ hat der Vertragsreeder sämtliche Massnahmen, die üblicherweise zum Betrieb, zum Einsatz, zur Instandhaltung und zur Befrachtung eines
Schiffes gehören, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reeders auszuführen. Er hat auch alle sonstigen üblicherweise zum Reedereibetrieb gehörenden Angelegenheiten wie Bemannung, Ausrüstung, Versicherung und technische Inspektion des Schiffes durchzuführen. Dabei hat er die einschlägigen Bestimmungen zu beachten, die zur Aufrechterhaltung der Klasse sowie der für das Schiff erforderlichen Zertifikate notwendig sind.
(…)
§ 6 Buchhaltung und Geldverkehr
1. Der Vertragsreeder hat, soweit er für das [ms P] ” Buch führt und den
Geldverkehr abwickelt, dieses über eine eigene Kasse der Reederei und auf den
Namen der Reederei lautende Bankkonten abzuwickeln.
2. Die Lohn- und Finanzbuchhaltung der Reederei werden von einem Heuerbüro und
dem Vertragsreeder geführt. Die Kosten der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie der
Erstellung und einer evtl. Prüfung des Jahresabschlusses trägt die Reederei.
§ 7 Vergütung des Vertragsreeders
1. Zur Abgeltung seiner gesamten Tätigkeit erhalt der Vertragsreeder eine Management
fee in Höhe von Euro 24.000,— pro Jahr plus eine Vergütung in Höhe von 4,5% der
Bruttofrachteinnahmen (etwaige Bergelöhne, Hilfslöhne und Überliegegelder sowie
Zahlungen aus Ausfallversicherungen eingeschlossen) ab Infahrtsetzung des
Schiffes. Für eine Werft- und Stillliegezeit erhält sie EUR 200 pro Tag.
2. Der Vertragsreeder hat Anspruch auf Erstattung folgender Kosten, wenn sie in
ursachlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des ,, [ms P] . ” stehen:
a.
a) im Falle des Mannschaftswechsels und des Transportes von Ausrüstung und Ersatzteilen mit eigenem LKW werden pauschal EUR 0,60 pro km vergütet, mit eigenem PKW EUR 0,40 pro km angesetzt (jeweils zzgl. eventuelle Umsatzsteuer).
b) nicht vorhersehbare, nachzuweisende Kosten, die in ungewöhnlichen Fallen, wie z.B. bei Ersatzteilversorgung, Havarien und notwendigen Auslandsinspektionen des Schiffes anfallen.
3. Bei Durchführung der Befrachtung durch ein Unternehmen der Reederei [Q] Gruppe
wird eine angemessene Befrachtungskommission vergütet; das gilt im übrigen auch für eine angemessene Kommission bei dem Verkauf des Schiffes (3%).
4. Der Vertragsreeder ist jeweils nach Eingang der Einnahmen zur Entnahme seiner
Vergütungen berechtigt. Entsprechendes gilt gegebenenfalls für eine Vergütung nach §7 Nr.3. Übrige Kosten sind mit Vortage der Nachweise fällig."