Conclusie
Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden
1.Inleiding
2.De feiten en het geding in feitelijke instanties
3.Het geding in cassatie
4.Wetgeving en commentaar
zahlen” ist weit auszulegen und schließt sämtliche Formen der Erfüllung des Dividendenanspruchs ein (…) Er ist eine “für viele Staaten akzeptable Formel” die den Vorrang der Gewinnausschüttung einer Gesellschaft in einem Staat und des Zuflusses der Gewinne beim Gesellschafter im anderen Staat umschreiben soll. Wenn der MA-komm. den Begriff als synonym mit “zur Verfügung stellen” bezeichnet (…), so stellt er damit klar, dass äußerlich abweichende, aber wirtschaftlich ähnliche Vorgänge an dieser Stelle nicht ausgegrenzt werden sollen (diese Funktion hat der Dividendenbegriff des Abs. 3 (…)). Wenn die deutsche Fassung des MA-komm. in diesem Zusammenhang von “Geldmitteln” spricht, so ist das enger formuliert, als er gemeint sein kann. Denn es ergäbe keinen Sinn, dem Quellenstaat zwar in Abs. 3 das Recht zur Bestimmung des Dividendenbegriffs und damit auch zur Einbeziehung z.B. von verdeckten Gewinnausschüttungen zuzugestehen (…), dann aber bestimmte Arten von verdeckten Gewinnausschüttungen, bei denen keine Geldmittel fließen, als nicht “gezahlt” anzusehen und so aus Art. 10 herauszunehmen Pro. Die in der englischen und französischen Originalfassung des MA-komm. verwendeten Ausdrücke “funds” bzw. “fonds” sind in der Tat auch weiter. Der Begriff “zahlen” ist demgemäß im Rahmen der Subsumtion unter Art. 10 als Pro unselbständiges Anhängsel des Dividendenbegriffs zu verstehen:
Zahlung ist die Zuwendung jeden Vorteils, der nach Abs. 3 als Dividende zu qualifizieren ist.So verstanden sagt der Begriff “zahlen” auch nichts über den Kreis der Personen bzw. Rechtsträger aus, der als Dividendenempfänger bzw. Nutzungsberechtiger Rechte aus Art. 10 herleiten Pro kann (…). Damit erfassen die MA einen
weiterenBereich als häufig der Begriff
Einkünfte aus Kapitalvermögeni.S. des
innerstaatlichenSteuerrechts. Soweit der Quellensteuerabzug nach nationalem Recht an engere Voraussetzungen gebunden ist (wie etwa nach deutschem Recht bei verdeckten Gewinnausschüttungen an einen ausländischen Gesellschafter), müssen für den Quellensteuerabzug die jeweiligen Voraussetzungen des innerstaatlichen Steuerrechts gegeben sein, da DBA keine Steuerpflichten, somit auch keine Verpfichtung zur Einbehaltung von Steuern, begründen, sondern lediglich nach nationalem Recht bestehende Verpflichtungen einschranken
toepassingvan het verdrag (“As regards the application of the Convention at any time by a Contracting state, any term not defined therin shall… have the meaning that it has
at that timeunder the law of that state…”)
In HR 5 september 2003, nr. 37 657, BNB 2003/380 (concl. Wattel, noot P. Kavelaars), V-N 2003/44.6(gedeeltelijke afkoop pensioen door inwoner van Singapore) oordeelde de Hoge Raad wel dat de goede trouw die bij de uitlegging van verdragsbepalingen moet worden betracht, aan een dynamische verwijzing naar het nationale recht grenzen stelt: niet is toegestaan dat de ene staat door een wijziging van zijn nationale wetgeving zich een heffingsrecht binnen het verdrag verwerft dat vóór die wijziging slechts aan de andere staat toekomt.