2.3. In de op de arbeidsongeschiktheidsverzekering toepasselijke algemene voorwaarden is - onder meer - het volgende bepaald:
“Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (...)
§1 Was is versichert?
(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) Volle efreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir vierteljährig im voraus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Versicherungsvierteljahres (...)
§2 Was is Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärtzlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen lebens Lebensstellung entspricht.
(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich sechs Montate ununterbrochen erfüllt sind.
(3) Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärtzlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand vor Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. (...)
§4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?
(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatzversicherung verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:
a) der Versicherungsschein und der Nachweis der letzten Beitragszahlung;
b) eine Darstellung der Ursache für den eintritt der Berufsunfähigkeit;
c) ausfürliche Berichte der Ärtze, die den versicherten gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und vorausichtliche Dauer des Leidens sowie über die eingetretenen Veränderungen.
Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucherhebende zu tragen.
(2) Wir können – dan allerdings auf unsere kosten – außerdem weitere notwendige Nachweise sowie ärtzliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärtze verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Der Versicherte hat Ärtze, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen er in Behandlung war oder sein wird, sowie Personenversicherer und behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(3) Anordnungen, die der untersuchende oder behandelende Artz nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, sind zu befolgen. Die Anordnungen müssen sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren halten. (...)
§7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei sind neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich eine Untersuchung des Versicherten durch einen von uns zu beauftragenden Artz verlangen. Die Bestimmungen des §4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder dei Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.
(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus§ 6 mit (...)
§8 Was gilt bei einder Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?
Solange eine Mitwirkungspflicht nach §4 oder § 7 von Ihnen oder dem Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Zusatzversicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluß auf die Feststellung oder dem Unfung unserer Leistungspflicht ist. (...)”