2.3.Op 13 juni 2019 zijn KDR en HLI een zogenoemd ‘Addendum I’ op de bouwovereenkomst overeengekomen. Uit dit addendum wordt geciteerd:
Artikel 6: Lieferung des Schiffes
a.
a) Liefertermin
Das Schiff ist in Lobith am 27.04.2020, an den Auftraggeber abzuliefern und ihm hierzu das Eigentum zu verschaffen (…)
c) Entschädigungen
Falls das Schiff aus Gründen, für welche die Werft verantwortlich ist, nicht an den oben in Abschnitt a) festgesetzten Termin abgeliefert werden kann, wobei nach den Bedingungen dieses Vertrages zulässige Hinausschiebungen des Lieferterms hinzuzurechnen sind, hat der Werft dem Auftraggeber für jeden Arbeitstag Verzögerung mit einer Karenzfrist von fünf Arbeitstagen zur vollständigen Abgeltung aller ihm etwa zustehenden Ansprüche als Entschädigung einen Betrag von 5.000,00 Euro zu zahlen.
d) Höhere Gewalt
Wenn die Werft aus den nachstehenden Gründen daran gehindert ist, das Schiff bis zu dem oben unter Abschnitt a) festgelegten Liefertermin herzustellen oder zu liefern, wird der Liefertermin um so viele Arbeitstage verschöben, wie der Werft als Folge einer dieser Gründe aufgewendet hat, um das Schiff fertigzustellen oder abzuliefern:
Verwicklung in Krieg (…) Epidemien (…), alle anderen Ursachen für Verzögerungen jeder Art, ohne Rücksicht, ob sie von gleicher Art sind, wie vorher in diesem Artikel aufgeführt, oder von anderer Art, sofern sie nach vernünftiger Anschauung außerhalb der Kontrolle der Werft liegen.
Der Werft wird den Auftraggeber, sobald wie vernünftigerweise möglich, schriftlich über jeden Fall höherer Gewalt unterrichten.
e) Erlaubte Verzögerung
(…)
Die Werft hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren sobald sie Kenntnis derjenigen Umstände erlangt, welche höhere Gewalt begründen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem die Werft Kenntnis erlangt hat, kann sie sich durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber auf höhere Gewalt berufen unter ausführlicher und genauer Angabe der Umstände, welche nach ihre Auffassung höhere Gewalt begründen. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mitteilung verfällt das Recht der Werft sich auf höhere Gewalt zu berufen. Die Werft trifft die Beweislast hinsichtlich derjenigen Umstände die höhere Gewalt begründen einschließlich der Kausalität dieser Umstände für die Verzögerung der Lieferung.
f) Pünktliche Zahlung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, irgendeine Zahlung zurückzuhalten, falls eine Meinungsverschiedenheit über den Betrag der obigen Entschädigungen besteht oder falls der Auftraggeber andere Einwendungen oder Ansprüche gegen die Werft geltend macht oder geltend machen will, sei es in Verbindung mit diesem Vertrag oder aus anderen Gründen. Ausgenommen hiervon ist die Einwendung der fehlenden Fälligkeit aufgrund der Nichtbereitstellung einer Bürgschaft. Diese Regelung schränkt nicht das Recht der Werft ein, später das Schiedsgericht anzurufen.
(…)
Artikel 10: fehlender Baufortschritt
Wenn der Liefertermin auf andere Weise als durch höhere Gewalt oder Handlungen des Auftraggebers verzögert wird und hierdurch eine Verzögerung von mehr als achtzig Tagen des vereinbarten Lieferungsdatums entsteht oder die Arbeit eingestellt wird oder wenn über das Vermögen der Werft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Werft selbst einen Insolvenz- oder Vergleichsantrag bei Gericht einreicht oder die Werft durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst wird, hat der Auftraggeber hinsichtlich der Fertigstellung das Recht ohne dass eine Verpflichtung zur Ausübung dieses Recht besteht nach seiner Wahl:
(…)
b) den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Schiff einschlieβlich eventuell bereits bereitstehender Materialen und Teile abzunehmen in dem Zustand in dem sich dieses dann befindet gegen Zahlung eines Teils des vereinbarten Preises, welcher dem Maβ der Fertigstellung entspricht und den für den Bau benötigten Materialen die übernommen wurden, alles unter Verrechnung bereits geleisteter Anzahlungen und vorbehaltlich eventueller Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz bestehend aus zusätzlichen Kosten im Verhältnis zum vereinbarten Preis, die der Auftraggeber aufwenden muss um das Schiff in den Zustand zu versetzen, der einer kompletten Fertigstellung nach dem Vertrag entspricht.
Die Kosten der Fertigstellung werden von den Parteien gemeinsam festgestellt auf der Grundlage einer Fertigstellung durch einen Dritten, der in qualitativer Hinsicht einer vergleichbaren niederländischen Werft entspricht.
Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Bewertung bereits verrichteter Arbeiten und/oder der Höhe der Kosten welche zur Fertigstellung notwendig sind, werden diese dem Schiedsgutachter vorgelegt im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 18. Hierbei wird der Schiedsgutachter hinsichtlich der Kosten der Fertigstellung erforderlichenfalls ein Tenderverfahren durchführen bei gleichwertigen niederländischen Werften für die noch auszuführenden Arbeiten.
(…)
Artikel 16: Anwendbares Recht
Auf den Vertrag ist niederländisches Recht anwendbar.
(…)
Artikel 18: Meinungsverschiedenheiten/Gerichtsstand
Für sämtliche Meinungsverschiedenheiten technischer Art benennen die Parteien hiermit Herrn Ing. [naam] vom Sachverständigenbüro Arntz van Helden zum Schiedssachverständigen. Technische Meinungsverschiedenheitern unterliegen der ausschlieβlichen Beurteilung durch den Schiedssachverständigen. Unter technische Meinungsverschiedenheiten fallen dabei insbesondere Fragen, ob die technische Ausführung den vertraglichen Vorgaben entspricht ebenso wie die Frage, ob nach Übergabe ein Mangel vorliegt sowie Kostenfeststellungen insbesondere gemäβ den Vorschriften über fehlenden Baufortschritt, Kostenerstattung bei Fertigstellung oder Reparatur durch Dritte soweit diese im Vertrag oder gesetzlich vorgesehen sind. Die Parteien ersuchen Herrn Ing. [naam] als unabhängigen und unparteilichen Schiedsgutachter, die vorgelegten technischen Meinungsverschiedenheiten durch Untersuchungen zu klären, wobei unter Inachtnehmung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs eine für beide Parteien bindende Entscheidung zu treffen ist.
Hinsichtlich seiner Untersuchung und Feststellung hat der Schiedssachverständige ein schriftliches Gutachten zu erstellen, in dem seine Entscheidung begründet wird. Die Kosten des Schiedssachverständigen werden von den Parteien getragen im Verhältnis des Obsiegens. Der Schiedssachverständige entscheidet in seinem Gutachten auch in welchem Verhältnis die Kosten von den Parteien zu tragen sind.
Für die Entscheidung aller übrigen Meinungsverschiedenheiten ist die Rechtbank Gelderland, locatie Arnhem, zuständig.