Uitspraak
RECHTBANK DEN HAAG
Voorzieningenrechter
Uitspraak
[verzoeker],
de Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie,
Het procesverloop
De beoordeling
(…)
Es besteht die Gefahr, dass Dublin II-Abgeschobene nach ihrer Rückführung inhaftiert werden. Im Rahmen unserer Untersuchung traf dies auf drei Personen zu, von denen einer einen Tag, einer zwei Monate und einer vier Monate inhaftiert wurde. Laut Auskunft des UNHCR erfolgt eine Inhaftierung normalerweise in Fällen, in denen die betreffende Person zuvor entweder aus einem Detention Centre geflohen oder mit falschen Papieren ausgereist ist. In letzterem Fall sehe das maltesische Recht eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vor.
(…)
Es steht somit zu befürchten, dass insbesondere dann, wenn der im Rahmen der Dublin II-Verordnung anfragende Staat angibt, dass die betreffende Person mit falschen bzw. fremden Papieren eingereist sei, eine (erneute) Inhaftierung erfolgt. Denkbar ist weiterhin, dass allein schon eine Dublin-Anfrage, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person im ersuchenden Staat mit einem anderen Namen registriert ist als auf Malta, zu Lasten des Flüchtlings ausgelegt wird.”