3.3.1. Bij de stukken bevindt zich een Europees aanhoudingsbevel van 24 november 2005 dat is uitgevaardigd door de Staatsanwaltschaft München (Bondsrepubliek Duitsland). Het bevel strekt tot aanhouding en overlevering van de opgeëiste persoon ter zake van "illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen" en bevat de volgende beschrijving van de omstandigheden waaronder de strafbare feiten zouden zijn begaan:
"Der Beschuldigte betätigte sich spätestens seit Sommer/Herbst 2003 als Rauschgifthändler für Heroin in der Größenordnung von 20 bis 30 Kilogramm. Er arbeitete dabei mit dem anderweitig Verfolgten [betrokkene 1] zusammen, wobei beide gemeinschaftlich die Beschaffung des Heroins in der Türkei und die Verbringung des Heroins per Lastkraftwagen und/oder Personenkraftwagen, teilweise dabei über München, nach Amsterdam in die Niederlande organisierten. Fahrer des Heroins für den Beschuldigten und [betrokkene 1], der bereits seit 2001 einen Heroinhandel betreib, war dabei der anderweitig Verfolgte [betrokkene 3], in einem Fall auch der anderweitig Verfolgte [betrokkene 2]. In Amsterdam lagerten [betrokkene 1] und der Beschuldigte das Heroin jeweils bei ihrem Bunkerhalter, [betrokkene 2], der das Heroin dabei, vorab informiert durch [betrokkene 1], in einem Fall von [betrokkene 3] in München und in einem Fall vom Beschuldigten in Amsterdam in Empfang genommen hatte. [Betrokkene 2] bewahrte das Heroin in seiner Wohnung in Amsterdam, [a-straat 1], auf, wo er es in der Folge in Teilmengen nach Weisung des [betrokkene 1] an diesen übergab. [Betrokkene 2] erhielt von [betrokkene 1] für jedes bei ihm eingelagerte Kilogramm Heroin 400 Euro. [Betrokkene 1] veräußerte das erhaltene Heroin jeweils gewinnbringend an bislang unbekannte Abnehmer weiter. Folgende Einzeltaten lassen sich konkretisieren:
1) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September/Oktober 2003 organisierte [betrokkene 1] gemeinschaftlich mit dem Beschuldigten die Lieferung von 30 Kilogramm Heroin von der Türkei aus nach Amsterdam. Nach Ankunft des Heroins in Amsterdam informierte [betrokkene 1] telefonisch [betrokkene 2] und wies ihn an, das Heroin an einem Parkplatz in der Nähe des Telefonladens des Beschuldigten in der [b-straat 1] in Amsterdam abzuholen. In diesem Fall überbrachte der Beschuldigte nach Absprache mit [betrokkene 1] dem [betrokkene 2] auf dem Parkplatz das in 60 Paketen aufgeteilte Heroin. [Betrokkene 2] lagerte das Heroin in seiner Wohnung und lieferte es binnen 4 Wochen in 6 - 7 Teilmengen an den [betrokkene 1] aus, der es an seine Abnehmer weiterveräußerte. [Betrokkene 2] erhielt vom [betrokkene 1] - wie vereinbart - 12.000 Euro. Der Beschuldigte erzielte einen Gewinn in nicht näher bekannter Höhe.
2) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im November 2004 organisierte [betrokkene 1] gemeinschaftlich mit dem in Gewinnerzielungsabsicht handelnden Beschuldigten die Verbringung von weiteren 30 Kilogramm Heroin von der Türkei aus zunächst nach München. Geplant war, das Heroin nach Amsterdam weiterzuliefern. Am 24.11.2004 besprachen [betrokkene 1] und der Beschuldigte mit [betrokkene 2] im Telefonladen des Beschuldigten in Amsterdam am [b-straat 1] dabei, dass [betrokkene 2] das Heroin in der Nähe von München von [betrokkene 3] übernehmen und weiter nach Amsterdam in seine Wohnung verbringen soll. [Betrokkene 2] erhielt dabei vom Beschuldigten eine detaillierte Skizze, auf der der Treffpunkt mit [betrokkene 3] in der Nähe von München eingezeichnet war. [Betrokkene 1] und der Beschuldigte vereinbarten mit [betrokkene 2], dass dieser für die Fahrt nach der Ankunft in Amsterdam 10.000 Euro erhalten soll. Am oder kurz vor dem 24.11.2004 verbrachte [betrokkene 3] im Auftrag des [betrokkene 1] und des Beschuldigten in einem Lastkraftwagen, türkische Zulassung [...], insgesamt 30609,8 Gramm Heroingemisch mit einem Gesamtwirkstoff an Heroinhydrochlorid von 18042,3 Gramm, verpackt in 62 Heroinpaketen mit durchschnittlich 500 Gramm und Wirkstoffgehalten von 37,6 bis 66,7 Prozent, von der Türkei aus über eine nicht näher bekannte Grenzstelle in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dort übergab er aus dem Führerhaus seines Lastkraftwagens heraus das gesamte Heroin nach entsprechender vorheriger telefonischer Vereinbarung am 25.11.2004 zwischen 3.10 Uhr und 3.30 Uhr im Gewerbegebiet Lohhof/Unterschleißheim in der [c-straat] an [betrokkene 2], der von den Niederlanden aus angereist war und das Heroin in den von ihm geführten Personenkraftwagen, Marke Volkswagen Polo, niederländische Zulassung [...] im Kofferraum versteckte, um es weiter in die Niederlande in seine Wohnung zu überführen. [Betrokkene 2] wurde am 25.11.2004 gegen 3.40 Uhr am Rastplatz Fürholzen der Bundesautobahn A 9 München Richtung Nürnberg angehalten. Das gesamte von ihm versteckte Heroin wurde bei einer Durchsuchung des Personenkraftwagens aufgefunden und sichergestellt.
Der Beschuldigte war, wie er wusste, nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis."