2.3In de oorspronkelijke Duitse taal luiden de verleende conclusies van EP 220 als volgt:
1. Inhalationskapseln, die als Inhalationspulver Tiotropium im Gemisch mit einem physiologisch unbedenklichen Hilfsstoff enthalten, dadurch gekennzeichnet, daβ das Kapselmaterial einen reduzierten Feuchtegehalt als TEWS-oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 15%) aufweist.
2. Inhalationskapseln nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daβ das Kapselmaterial ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Gelatine, Cellulosederivaten, Stärke, Stärkederivaten, Chitosan und synthetischen Kunststoffen.
3. Inhalationskapseln nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daβ als Kapselmaterial Gelatine im Gemisch mit anderen Zusätzen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Polyethylenglycol (PEG), bevorzugt PEG 3350, Glycerol, Sorbitol, Propylenglycol, PEO-PPO-Blockcopolymeren und anderen Polyalkoholen und Polyethern verwendet wird.
4. Inhalationskapseln nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daβ das Kapselmaterial neben Gelatine PEG in einem Anteil von 1-10 Gew- %, bevorzugt 3-8 %, enthält.
5. Inhalationskapseln nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daβ das Kapselmaterial eine TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 12%, besonders bevorzugt von ≤ 10% aufweist.
6. Inhalationskapseln nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daβ das Kapselmaterial ausgewählt ist aus der Gruppe der Cellulosederivate Hydroxypropylmethytcellulose, Hydroxypropylcellulose, Methylcellulose, Hydroxymethylcellulose und Hydroxyethylcellulose.
7. Inhalationskapseln nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daβ das Kapselmaterial eine TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 8%, besonders bevorzugt von < 5% aufweist.
8. Inhalationskapseln nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daβ das Kapselmaterial ausgewählt ist aus der Gruppe der synthetischen Kunststoffe Polyethylen, Polycarbonat, Polyester, Polypropylen und Polyethylenterephthalat.
9. Inhalationskapseln nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daβ das Kapselmaterial ausgewählt ist aus Polyethylen, Polycarbonat und Polyethylenterephthalat.
10. Inhalationskapseln nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, daβ das Kapselmaterial eine TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 3%, besonders bevorzugt ≤ 1% aufweist.
11. Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daβ das Inhalationspulver 0,001 bis 2% Tiotropium im Gemisch mit einem physiologischen unbedenklichen Hilfsstoff enthält.
12. Inhalationskapseln nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, daβ der Hilfsstoff aus einem Gemisch von gröberem Hilfsstoff mit einer mittleren Teilchengröβe von 15 bis 80 μm und feinerem Hilfsstoff mit einer mittleren Teilchengröβe von 1 bis 9 μm besteht, wobei der Anteil von Feinerem Hilfsstoff an der Gesamthilfsstofmenge 1 bis 20% beträgt.
13. Inhalationskapseln nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daβ das Tiotropium in Form seines Chlorids, Bromids, Iodids, Methansulfonats, para-Toluolsulfonats oder Methylsulfats vorliegt.
14. Verwendung von Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 13 und eines Inhalators zur Herstellung eines Medikament zur Inhalation.
15. Verwendung nach Anspruch 14 zur Behandlung von Asthma oder COPD.
16. Verwendung von leeren Kapseln die durch eine TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 15% gekennzeichnet sind, zur Herstellung von Tiotropium-haltigen Inhalationskapseln nach einem der Ansprüche 1 bis 13.