In vervolg op een gesprek tussen [appellant] en Clinton ( [B] ) te Berlijn op 16 januari 2014 heeft Clinton op 7 april 2014 een door haar opgesteld concept voor een “Agenturvertrag” aan [appellant] overhandigd (hierna: het Clinton-concept). Dit concept houdt in, voor zover relevant:
“(…)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die AGENTUR [ [appellant] , toevoeging hof] hat die Aufgabe, CLINTON bei sämtlichen Fragen des Marketing-Managementprozesses (...) im Schwerpunktgebiet Niederlande, Belgien und Luxemburg zu beraten.
(...)
§ 2 Vergütung der AGENTUR
(1) Für die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten erhält die AGENTUR ein monatlich pauschales Festhonorar in Höhe von
5.000,00 €(...)
(2) Bei vorher abgestimmtem, schriftlich genehmigtem Mehraufwand erhält die AGENTUR eine monatliche Prämie in Höhe von bis zu
2.500,00 €(.. .).
(...)
§ 5 Wettbewerbsverbot
(...)
(2) CLINTON kann jederzeit mit anderen en oder Dritten Verträge über Werbeleistungen abschlieβen, Sie ist nicht verpflichtet, ausschlieβlich die AGENTUR mit der Erbringung von Werbeleistungen im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.
(...)
§ 8 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Dieser Vertrag beginnt am 1. Dezember 2013 und endet am 1. Dezember 2014. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsende von einem der beiden Parteien schriftlich gekündigt wurde. (...)
(...)
§ 10 Rechtswahl
Auf diesen Vertrag findet ausschlieβlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
§ 11 Gerichtsstandvereinbarung
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten als Gerichtsstand Berlin.
(...)”